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Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen

Das Landeshundegesetz ist seit dem 1. Januar 2003 in Kraft.

Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 18. Dezember 2002 das Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) verabschiedet. Es ist am 01.01.2003 in Kraft getreten.

Anmeldung / Erlaubniserteilung nach dem Landeshundegesetz NRW

Neben der Anmeldung eines Hundes beim Fachdienst Steuern, muss die Haltung

  • großer Hunde gemäß § 11 LHundG NRW,
  • gefährlicher Hunde gemäß § 3 LHundG NRW und
  • Hunde besonderer Rassen gemäß § 10 LHundG NRW

beim Fachdienst 4.1 - Ordnung angezeigt werden. Für die beiden letzten Kategorien ist die Beantragung einer Erlaubnis erforderlich.

Große Hunde gem. § 11 LHundG NRW

Das Halten großer Hunde gemäß § 11 LHundG NRW, die über 40 cm groß und / oder 20 Kilogramm schwer sind, ist - beim Fachdienst 4.1 - Ordnung - anzuzeigen. Ein ausgefülltes Formular (siehe Formulare) kann der Stadt Moers, Fachbereich 4.1 - Ordnung, 47441 Moers, zugesandt werden. Ebenso kann die Anmeldung direkt beim Fachdienst Ordnung während der Öffnungszeiten durchgeführt werden.

Für die Anmeldung sind zusätzlich erforderlich:
  • Nachweis über den Bestand einer Hundehaftpflichtversicherung
  • Nachweis über das Vorhandensein eines Chips (s. Aufkleber Impfausweis/Tasso)
  • Nachweis über die „einfache“ Sachkunde (absolvierbar bei Tierärzten oder anderen Sachverständigen)

Eine Versicherung der langjährigen, einwandfreien Hundehaltung reicht seit dem 27.09.2016 nicht mehr aus, da dies eine Übergangsregelung zwischen der ehemaligen Landehundeverordnung (LHV) und dem LHundG NRW darstellte. Mit dem "Gesetz zur Änderung von Vorschriften zum Befristungsmanagement im Geschäftsbereich des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Vebraucherschutz" ist der dafür vorgesehen § 11 Abs. 4 LHundG NRW entfernt worden.
Sollte daher kein Sachkundenachweis aus vorheigen Hundehaltungen vorliegen, sind auch Hundehalter zur Einreichung dieses Nachweises verpflichtet, die sich auf die vorherige Regelung berufen konnten. Ein Sachkundenachweis muss in jedem Fall vorgelegt werden.

Für die Entgegennahme der Anzeige über die Haltung eines Hundes im Sinne von § 11 Abs. 1 LHundG NRW bei der Ordnungsbehörde ist seit dem 29.01.2015 eine Gebühr nach der Tarifstelle 18a.1.10 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) vom 03.07.2001 (GV NW S. 262) in der z. z. gültigen Fassung zu erheben.

Was ist zu bezahlen?

25 Euro Gebühr für die o. g Haltungsanzeige eines großen Hundes nach § 11 Landeshundegesetz NRW

Befreiungen

Nein

Ermäßigungen

Nein

Gefährliche Hunde gem. § 3 LHundG NRW oder Hunde besonderer Rasse gem. § 10 LHundG NRW

Für die Haltung von gefährlichen Hunden gem. § 3 LHundG NRW oder von Hunden besonderer Rasse gemäß § 10 LHundG NRW wird eine Erlaubnis benötigt. Diese muss ebenfalls beim Fachdienst Ordnung beantragt werden. Für den Erhalt dieser Erlaubnis sind bestimmte Voraussetzungen vom Hundehalter (teilweise auch vom Hundeführer/von der Hundeführerin) zu erfüllen:

  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Nachweis der Sachkunde und Zuverlässigkeit
  • Halter/Halterin muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
  • Ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung
  • Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung
  • Fälschungssichere Kennzeichnung durch Mikrochip

Bitte beachten Sie, dass eine Erlaubnis zum Halten eines Hundes gemäß § 3 LHundG NRW nur bei Nachweis eines besonderen privaten Interesses oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der weiteren Haltung, erteilt wird.

Es besteht für beide Kategorien (gemäß § 3 und § 10 LHundG NRW) Maulkorb- und Leinenpflicht.
In bestimmten Fällen, kann eine Befreiung von Leine und / oder Maulkorb erfolgen. Ein entsprechender Antrag ist ebenfalls beim Fachdienst Ordnung zu stellen. Welche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden müssen, können Sie bei den unten angegebenen Kontaktpersonen erfragen oder dem Landeshundegesetz NRW entnehmen.

Ein Todesfall oder anderweitiger Verbleib des Tieres (Abgabe) ist dem Fachdienst 4.1 - Ordnung umgehend mitzuteilen.

Zuständigkeit

Rathausplatz 1
47441 Moers
Telefonnummer:0 28 41 / 201 - 676
Fax:0 28 41 / 201-1 65 39
E-Mail:Hemmers@Moers.de