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Erschließungsbeiträge

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Erschließungs- und Ausbaubeiträge
Rathausplatz 1
Zimmer E.022
47441 Moers 1
E-Mail

Zeitpunkt der Beitragserhebung

Der Erschließungsbeitrag nach § 127 Baugesetzbuch wird erhoben, wenn die entsprechende Straße in all ihren Herstellungsmerkmalen fertiggestellt und formell (durch Widmung) der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt worden ist. Die Frist für die Erhebung des Beitrags nach Widmung beträgt 4 Jahre und beginnt mit dem 01. Januar des Jahres, das auf das Jahr mit Entstehung der Beitragspflicht folgt.

Beispiel: Eine fertiggestellte Straße wird am 30.05.2021 als öffentliche Straße gewidmet. Die Frist für die Erhebung des Erschließungsbeitrags beginnt am 01.01.2022. Der Beitrag wird bis zum 31.12.2025 erhoben.

Es besteht außerdem die Möglichkeit, Vorausleistungen von den betreffenden Grundstückseigentümern zu verlangen, wenn sich die Straße noch in der Herstellung befindet. In diesem Fall wird die Vorausleistung nach Feststehen der Gesamtkosten angerechnet.

Zu berücksichtigende Grundstücke

Erschließungsbeiträge werden für alle Grundstücke erhoben, die von der hergestellten Straße erschlossen werden. Erschlossen werden neben den direkt an die Straße angrenzenden Grundstücken auch Hinterliegergrundstücke, die zwar nicht direkt an die Straße grenzen, aber durch eine Zuwegung oder Wegerecht auf einem anderen Grundstück von ihr erschlossen werden.

Berechnung des Beitrags

Um höchstmögliche Gerechtigkeit bei der Verteilung der Kosten zu erreichen, bemisst sich der individuelle Beitrag nach dem Vorteil, den das einzelne Grundstück durch die ausgebaute Straße erfährt. So geht man zum Beispiel davon aus, dass ein großes Grundstück, welches mit einem mehrgeschossigen, gewerblich genutzten Gebäude bebaut ist, einen größeren Vorteil von der Straße (in Bezug auf den zu erwartenden Ziel- und Quellverkehr) hat, als ein kleineres Grundstück mit einem Einfamilienhaus. Die Grundlage für die Berechnung des Beitrags bilden die Grundstücksgröße und die Art der Nutzung des Grundstücks. Die Grundstücksgröße wird mit einem Faktor multipliziert, der sich nach der Anzahl der Vollgeschosse richtet. Bei gewerblich genutzten Grundstücken wird der Faktor nach Vollgeschossen um 0,5 erhöht.

Die Details sind der Satzung der Stadt Moers über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen  (PDF, 92 kB) zu entnehmen.

Rechenbeispiel

Die Kosten für eine von der Stadt Moers erstmalig hergestellte Straße betragen 500.000€. Satzungsgemäß beträgt der Anteil der Anlieger an den Kosten 90 % also 450.000 Euro. Die verbleibenden Kosten von 50.000 € trägt die Stadt Moers. Bei den erschlossenen Grundstücken handelt es sich um ein- und zweigeschossig bebaute Grundstücke zur Wohnnutzung. Auch ein gewerblich genutztes Grundstück wird von der Straße erschlossen. Jedes Grundstück (Quadratmeterzahl) wird mit dem entsprechenden Faktor multipliziert. Aus der Summe dieser vervielfältigten Grundstücksflächen ergibt sich dann eine fiktive Gesamtfläche aller Grundstücke, in unserem Beispiel 30.000 m². Der Preis für einen Quadratmeter beträgt: 450.000 Euro : 30.000 m² = 15 Euro/m² Die Erschließungsbeiträge für einzelne Grundstücke errechnen sich wie folgt:

  • Einfamilienhaus

300 m² Grundstücksgröße, zwei Vollgeschosse = Faktor 1,25 nach Vollgeschossen, kein Gewerbezuschlag.

300 m² x 1,25 =  375 m² modifizierte Grundstücksfläche

375 m² x 15 Euro = 5.625 Euro Beitrag

  • Mehrfamilienhaus

720 m² Grundstücksgröße, drei Vollgeschosse. Faktor 1,5 nach Vollgeschossen, kein Gewerbezuschlag.

720 m² x 1,5 = 1.080 m² modifizierte Grundstücksfläche

1.080 m² x 15 Euro = 16.200 Euro Beitrag

  • Gewerbebetrieb

1.000 m², ein Vollgeschoss. Faktor 1,0 nach Vollgeschossen, zuzüglich 0,5 Gewerbezuschlag ergibt Faktor 1,5.

1000 m² x 1,5 = 1.500 m² modifizierte Grundstücksfläche 

1.500 m² x 15 Euro = 22.5000 Euro Beitrag

Fälligkeit des Beitrags

Der Erschließungsbeitrag ist genau wie andere Steuern und Abgaben innerhalb eines Monats nach Erhalt des Beitragsbescheides fällig. Das ist auch dann der Fall, wenn Sie Klage gegen den Bescheid erheben. Sofern eine sofortige Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, kann eine Ratenzahlung vereinbart werden.

Ausbaubeiträge nach § 8 KAG NRW

Beschreibung

Erneuerungen oder Verbesserungen einer Straße können Ausbaubeiträge rechtfertigen, die auf die beitragspflichtigen Anlieger umzulegen sind.

Eine Erneuerung der Straße bedeutet, dass ein alter Teil einer Straße nach Ablauf seiner vorgegebenen Nutzungsdauer und bei tatsächlichem Vorliegen erheblicher Schäden ersetzt und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird. Beispielsweise wird eine Fahrbahn, die in dem Ausmaß vorher bereits vorhanden, aber rissig und löchrig war, wiederhergestellt.

Eine Verbesserung liegt hingegen vor, wenn zum Beispiel ein vorhandener Gehweg erstmalig durch einen frostsicheren Untergrund ergänzt wird. Eine Verbesserung liegt auch vor, wenn die Straße neu aufgeteilt wird, beispielsweise durch zusätzliche Radwege oder Parkstreifen.

Die Beitragspflicht begründet der Gesetzgeber damit, dass dem Anlieger die Erneuerung oder Verbesserung der Straße im Verhältnis zur Allgemeinheit besonders nützt. Grundlage für die Heranziehung zum Ausbaubeitrag ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW und die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Moers (PDF, 76 kB).

Zu berücksichtigende Grundstücke

Jeder Eigentümer eines Grundstücks, das von der erneuerten oder verbesserten Straße erschlossen ist, wird an den Ausbaukosten der Straße beteiligt. Dies betrifft Anliegergrundstücke aber auch Hinterliegergrundstücke, die zwar nicht direkt an die Straße grenzen, aber durch eine Zuwegung oder Wegerecht auf einem anderen Grundstück von ihr erschlossen werden. Der Beitrag richtet sich nach dem Vorteil, den das einzelne Grundstück durch die Straße erfährt. Dabei wird wie im Erschließungsbeitragsrecht unterstellt, dass ein großes Grundstück mit mehrgeschossiger Bebauung, welches gewerblich genutzt wird, einen größeren Vorteil von der Straße hat, als ein Einfamilienhausgrundstück mit einem Vollgeschoss. Die Grundlage für die Berechnung des Beitrags bilden die Grundstücksgröße und die Art der Nutzung des Grundstücks. Die Grundstücksgröße wird mit einem Faktor multipliziert der sich nach der Zahl der Vollgeschosse richtet. Bei gewerblich genutzten Grundstücken wird der Faktor nach Vollgeschossen um 0,5 erhöht.

Beitragserhebung bei Mehrfacherschließung

Eigentümer von Grundstücken die durch mehrere Straßen erschlossen werden, empfinden es häufig als ungerecht, dass sie im Fall der Erneuerung für jede Straße einen Straßenbaubeitrag zahlen müssen. Aufgrund gerichtlicher Entscheidungen haben Kommunen in dieser Hinsicht jedoch keine Ermessensspielräume. Der volle Beitrag für eine Straße muss auch dann erhoben werden, wenn der Grundstückseigentümer diese tatsächlich nicht als Zuwegung zu seinem Grundstück nutzt, sondern zu der Straße beispielsweise seinen Gartenzaun errichtet hat.

Berechnung des Beitrags

Anders als im Erschließungsbeitragsrecht, beträgt der umzulegende Anteil für die Anlieger nicht pauschal 90%, sondern richtet sich nach der Art der Straße. So müssen die Grundstückseigentümer bei einer Anliegerstraße einen größeren prozentualen Anteil übernehmen, als bei einer Hauptverkehrsstraße. Auch wird zwischen den verschiedenen Teilen der Straße unterschieden. So können sich die Anteile z.B. für die Fahrbahn und den Gehweg unterscheiden. Die genauen Prozentsätze sind der Ausbaubeitragssatzung der Stadt Moers zu entnehmen. Wie im Erschließungsbeitragsrecht wird die Grundstücksgröße mit einem Faktor multipliziert um die modifizierte Grundstücksfläche zu erhalten. Grundstücke, die gewerblich genutzt werden und dadurch mehr Verkehr verursachen als Wohnbaugrundstücke, werden mit einem höheren Faktor berücksichtigt.

Berechnungsbeispiel

In einer Hauptverkehrsstraße wurde die Fahrbahn erneuert und es wurden erstmals separate Parkstreifen angelegt.

Hierdurch sind Kosten in Höhe von 100.000 Euro für die Fahrbahn und 30.000 Euro für den Parkstreifen entstanden. Satzungsgemäß beträgt der Anliegeranteil: 

  • für die Fahrbahn 30 % also 30.000 Euro
  • für den Parkstreifen 70 % also 21.000 Euro
  • Anteil insgesamt 51.000 euro

Die verbleibenden Kosten von 79.000 Euro trägt die Stadt Moers.

Die fiktive Gesamtfläche aller Grundstücke, beträgt in unserem Beispiel 20.000 m². Das ergibt einen Beitrag von 2,55 Euro pro m² Grundstücksfläche.

Die Ausbaubeiträge für die verschiedenen Grundstücke errechnen sich wie folgt:

  • Einfamilienhaus

300 m² Grundstücksgröße, zwei Vollgeschosse = Faktor 1,25 nach Vollgeschossen, kein Gewerbezuschlag.

300 m² x 1,25 =  375 m² modifizierte Grundstücksfläche

375 m² x 2,55 Euro = 956,25 Euro Beitrag

  • Mehrfamilienhaus

720 m² Grundstücksgröße, drei Vollgeschosse. Faktor 1,5 nach Vollgeschossen, kein Gewerbezuschlag.

720 m² x 1,5 = 1.080 m² modifizierte Grundstücksfläche

1.080 m² x 2,55 Euro = 2.754 Euro Beitrag

Gewerbebetrieb
1.000 m², ein Vollgeschoss. Faktor 1,0 nach Vollgeschossen, zuzüglich 0,5 Gewerbezuschlag ergibt Faktor 1,5.

1000 m² x 1,5 = 1.500 m² modifizierte Grundstücksfläche 

1.500 m² x 2,55 Euro = 3.825 Euro Beitrag

Fälligkeit des Beitrags

Der Straßenausbaubeitrag ist genau wie andere Steuern und Abgaben innerhalb eines Monats nach Erhalt des Beitragsbescheides fällig. Das ist auch dann der Fall, wenn Sie Widerspruch gegen den Bescheid erheben. Sofern eine sofortige Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, kann eine Ratenzahlung vereinbart werden.  Diese richtet sich nach den Vorschriften des § 8a Kommunalabgabengesetz NRW.

Bescheinigung über Erschließungsbeiträge

Bei berechtigtem Interesse können beispielsweise Grundstückseigentümer, Immobilienmakler oder Wertgutachter eine Bescheinigung über gezahlte Erschließungsbeiträge für ein bestimmtes Grundstück erhalten. Die Gebühr für die Bescheinigung ergibt sich aus der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Moers und beträgt zur Zeit 15 Euro.

Sie können die Bescheinigung direkt über das Formular beantragen.