Bürgerservice

Unser
Service für Sie
Ihre
Behördennummer

Ihre Fragen – schnelle Antworten

Rufen Sie an. Wir sind von Montag bis Freitag zwischen 8 bis 18 Uhr für Sie erreichbar. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Mehr Informationen

Inhalt

Verfahren nach Straßenverkehrsrecht

Durch die städtische Verkehrsüberwachung werden Verkehrsverstöße geahndet. Die Verkehrsverstöße unterteilen sich in

  • Geschwindigkeitsverstöße sowie
  • Verstöße im ruhenden Verkehr.

Dabei handelt es sich um Haltverstöße und Parkverstöße. Die Betroffenen erhalten innerhalb von 5 Arbeitstagen entsprechende Verwarngeldangebote bzw. Anhörungsbögen.

Sprechzeiten der Bußgeldstelle

  • Montags bis Freitag von 8 bis 12 Uhr und
  • Donnerstag von 14 bis 16 Uhr

Zahlungsart

Die Mitarbeitenden der Bußgeldstelle sind nicht befugt, Bargeld anzunehmen.

Zuständigkeiten

Zuständig für die Überwachung des sogenannten ruhenden Verkehr und Überwachung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist die Stadt Moers.

Fahrverbot und Führerscheinabgabe

Bei der Bußgeldstelle der Stadt Moers, haben Sie auch die Möglichkeit Ihren Führerschein im Falle eines Fahrverbotes abzugeben.

Rechtliche Grundlagen

  • Straßenverkehrsgesetz,
  • Straßenverkehrsordnung,
  • Ordnungswidrigkeitengesetz,
  • Ordnungsbehördengesetz NW,
  • Gemeindeordnung.

Städtischer Verkehrsüberwachungsdienst

Die Stadt Moers verfügt über einen Verkehrsüberwachungsdienst. Dieser unterteilt sich in Geschwindigkeitsüberwachung und Parkraumüberwachung. Die Überwachung erfolgt an allen Wochentagen und zu allen Zeiten also auch an Wochenenden und nachts.

Zahlungsarten

  • Überweisung

Bearbeitungsdauer

3 Tage (bis 5 Tage. Bei persönlichem Erscheinen bearbeiten wir die Angelegenheit sofort.)

Fristen

Grundsätzlich sind Verwarngeldangebote innerhalb einer Woche nach Zugang des Verwarngeldangebotes zu begleichen. Nur damit erklären die Betroffenen ihr Einverständnis. Bei Überschreiten der Frist drohen den Betroffenen Bußgeldbescheide. Gegen diese Bescheide können die Betroffenen innerhalb von 14 Tagen Einspruch beim Bürgermeister der Stadt Moers, Fachdienst 8.3, einlegen.

Verkehrsordnungswidrigkeiten können gemäß § 26 Absatz 3 Straßenverkehrsgesetz nur innerhalb einer 3-monatigen Verjährungsfrist ab Tatdatum verfolgt werde

Besonderheiten

  • Sind die tatsächlichen Verursachenden bei Haltverstößen und Parkverstößen nicht feststellbar, werden den jeweiligen Halterinnen und Haltern die Kosten des Verfahrens gemäß § 25 a Straßenverkehrsgesetz auferlegt.
  • Einsprüche gegen Bußgeldbescheide werden über die zuständige Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht Moers zur Entscheidung weitergeleitet. Ein Einspruch ist beim Bürgermeister der Stadt Moers, Fachdienst 8.3, einzulegen.

Zuständigkeit