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Übermittlungssperre (Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus dem Melderegister)

Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner und Einwohnerinnen zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister, aus denen sie auch Auskünfte erteilen können.

Jeder Einwohner bzw.jede Einwohnerin hat gegenüber der Meldebehörde - nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes - die Möglichkeit, bestimmten Datenübermittlungen zu widersprechen.

Wogegen können Sie widersprechen?
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
    Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören.
    Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Absatz 2 BMG widersprechen.
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen.
    Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Absatz 1 BMG widersprechen.
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk.
    Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Absatz 5 BMG in Verbindung mit § 50 Absatz 2 BMG widersprechen.
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage.
    Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Absatz 5 BMG in Verbindung mit § 50 Absatz 3 BMG widersprechen.

Sofern Sie Widerspruch erheben, gilt dieser jeweils bis zum Widerruf.

Was benötigen Sie?
  • Der Widerspruch kann persönlich mit Termin im Bürgerservice, schriftlich per Post oder mit Onlineformular erfolgen.